NextGen Railway Engineering s. r. o.
Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB)
Stand: 10/2026·English|Slovensky
1. Geltungsbereich und Gültigkeit
1.1Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der NextGen Railway Engineering s. r. o., Plynárenská 7/B, 821 09 Bratislava, Slowakische Republik, IČO 56 783 604, eingetragen im Handelsregister des Stadtgerichts Bratislava III, Abteilung Sro, Einlage Nr. 185638/B (nachfolgend „NGRE“), und einem Kunden gelten die gegenständlichen Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „AGB“) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
1.2Kunde der NGRE ist eine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die eine Leistung oder Ware in Anspruch nimmt und in einem Vertragsverhältnis mit der NGRE steht oder mit der im Sinne von Punkt 2 ein solches eingegangen werden soll.
1.3Unternehmer ist ein Kunde, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder sonstigen unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 des slowakischen Handelsgesetzbuches (Gesetz Nr. 513/1991 Zb., Obchodný zákonník) handelt.
1.4Verbraucher ist ein Kunde, der eine natürliche Person ist und bei Abschluss und Erfüllung des Vertrages nicht im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit oder seines Berufes handelt. Für ihn gelten die Bestimmungen des slowakischen Verbraucherschutzgesetzes (Gesetz Nr. 108/2024 Z. z.) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (Gesetz Nr. 40/1964 Zb., Občiansky zákonník).
1.5Verbrauchergeschäft im Sinne dieser AGB ist ein Rechtsgeschäft mit einem Verbraucher, der Produkte und Dienstleistungen zur eigenen privaten Bedürfnisbefriedigung erwirbt.
1.6Sofern es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft um kein Verbrauchergeschäft handelt, werden vom Vertragsinhalt abweichende Vereinbarungen oder Bedingungen nur dann von der NGRE anerkannt, wenn diesen schriftlich zugestimmt wurde. Auftragsbestätigungen der NGRE gelten ausdrücklich nicht als Anerkennung oder Bestätigung solcher Bedingungen.
1.7Stehen diesen AGB Bedingungen des Kunden entgegen, so erfolgt der Vertragsabschluss dennoch ausschließlich zu den AGB der NGRE. Dies gilt auch dann, wenn die NGRE der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen hat oder vorbehaltlos Leistungen in Kenntnis entgegenstehender Bestimmungen des Kunden erbringt. Durch den schlichten Verweis auf Geschäftsbedingungen des Kunden wird die NGRE nicht an diese gebunden.
2. Bestellung und Vertragsabschluss
2.1Die Bestellung von Waren oder die Beauftragung von Leistungen darf nur von unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen oder bei juristischen Personen nur von einer vertretungsberechtigten natürlichen Person vorgenommen werden, die namentlich genannt werden muss.
2.2Die bei der Bestellung abgefragten Daten sind vollständig und korrekt anzugeben. Ändern sich nach der Bestellung die angegebenen Daten, so ist der Kunde verpflichtet, die Angaben ehestmöglich mittels schriftlicher Mitteilung an die NGRE zu korrigieren.
2.3Mit der Bestellung übermittelt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über den Kauf und/oder die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Ingenieur-, Beratungs-, Dokumentations-, Mess- und Prüfleistungen an die NGRE. Nach Erhalt des vom Kunden übermittelten Angebotes sendet die NGRE dem Kunden eine E-Mail, die den Eingang der Bestellung bestätigt und deren Einzelheiten anführt (Bestellbestätigung).
2.4Die Bestellbestätigung stellt keine Annahme des Angebotes dar, sondern informiert darüber, dass die Bestellung bei der NGRE eingegangen ist. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich von der NGRE bestätigt werden (Auftragsbestätigung). Ein Vertragsverhältnis wird erst durch diese schriftliche Bestätigung begründet. Die NGRE ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen die Annahme einer Bestellung abzulehnen. Über Produkte aus ein und derselben Bestellung, die nicht in der Auftrags- bzw. Versandbestätigung angeführt sind, kommt kein Vertrag zustande. Der Kunde nimmt den Erhalt von elektronischen Rechnungen zustimmend zur Kenntnis.
2.5Grundlage für die zu erbringende Leistung ist der in der schriftlichen Bestellung definierte Arbeitsumfang, der firmenmäßig gezeichnet an die NGRE übermittelt wird. Später auftretende oder hinzukommende Änderungswünsche führen zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen.
2.6Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen AGB.
2.7Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung der Vertragspartner, um Gegenstand des bestehenden Vertragsverhältnisses zu werden.
2.8Die NGRE verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
2.9Gesetzliche Bestimmungen, Richtlinien oder sonstige Regelwerke sind in der im Vertrag vereinbarten Fassung anzuwenden. Sollten im Vertrag keine Angaben hierzu gemacht worden sein, so finden die am Tag der Erstellung des Angebotes gültigen Bestimmungen Anwendung. Es wird darauf hingewiesen, dass Änderungen an oder Neuerscheinungen von Regelwerken, die nach der Erstellung des Angebotes eintreten (z. B. Neuausgabe oder Revision einer Norm oder TSI, Inkrafttreten neuer Normen, Normentwürfe oder TSI), aufgrund zusätzlich geforderter oder neu bzw. zusätzlich zu erbringender Leistungen zu erhöhtem Aufwand für die NGRE und somit zu erhöhten Kosten für den Kunden führen können. In diesem Fall ist der bestehende Vertrag abzuändern und an die geänderten Rahmenbedingungen anzupassen. Mehrkosten, die durch Änderungen oder Adaptierungen der Regelwerke entstehen und nicht in die Sphäre der NGRE fallen, sind vom Kunden zu tragen.
2.10Die NGRE ist berechtigt, zur Vertragserfüllung die Leistungen Dritter heranzuziehen, ohne dass es der Zustimmung des Kunden bedarf.
3. Angebote der NGRE
3.1Die Angebote der NGRE sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend, und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
3.2Enthält eine Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Kunden genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden.
3.3Allfällige für die Ausführung eines Auftrages notwendige, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom Kunden zu erwirken, der die NGRE diesbezüglich zu informieren und allenfalls schad- und klaglos zu halten hat. Die NGRE ist nicht verpflichtet, mit den Arbeiten zu beginnen, bevor diese Genehmigungen rechtswirksam erteilt und der NGRE nachgewiesen wurden.
3.4Der Aufwand für angefertigte Entwürfe, Skizzen, Muster und andere im Vorfeld der Angebots- bzw. Vertragserstellung erbrachte Leistungen ist der NGRE auf Verlangen unverzüglich auch dann zu ersetzen, wenn der in Aussicht genommene Auftrag nicht erteilt wird.
3.5Alle notwendigen Daten und zu schaffenden Voraussetzungen, die für die Erbringung der Leistung durch die NGRE notwendig sind, sind durch den Kunden zeitgerecht, brauchbar aufbereitet und kostenlos bereitzustellen. Verzögerungen der Bereitstellung ziehen eine längere Lieferfrist bzw. Leistungsdauer nach sich; der Kunde haftet für alle der NGRE durch diese Verzögerung entstandenen Schäden.
4. Rücktritts- und Widerrufsrecht
4.1Verbraucher können bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen schriftlich oder durch Rücksendung der Ware vom Vertrag zurücktreten. Die Frist beginnt bei Verträgen über die Lieferung von Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die Ware übernimmt, bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren beginnt die Frist mit Erhalt der ersten Teillieferung. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Frist abgesendet wird.
4.2Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass die NGRE bereits während der Rücktrittsfrist mit der Erbringung der Dienstleistung beginnt, so hat er im Fall des Rücktritts ein anteiliges Entgelt für die bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen zu bezahlen. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn die Dienstleistung mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers und seiner Kenntnisnahme des Verlusts des Rücktrittsrechts vollständig erbracht wurde.
4.3Wird der Vertrag widerrufen, erstattet die NGRE alle Zahlungen, die vom Verbraucher für das erworbene Produkt bzw. die Leistung geleistet wurden, binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung spesen- und abzugsfrei zurück. Bei Waren kann die NGRE die Rückzahlung bis zum Erhalt der zurückgesendeten Ware oder bis zum Nachweis ihrer Absendung zurückhalten. Sofern nicht anders vereinbart, wird für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel verwendet, das bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde.
4.4Paketversandfähige Waren sind zurückzusenden. Der Kunde hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht. Andernfalls ist die Rücksendung der Waren für den Kunden kostenlos.
4.5Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei Produkten, die nach speziellen Kundenwünschen gefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten wurden, bei Produkten, die nicht zur Rückgabe geeignet sind, oder bei Produkten, deren Verfalls- bzw. Ablaufdatum überschritten wurde.
4.6Wünscht ein Kunde, für den es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft um kein Verbrauchergeschäft handelt, oder ein Verbraucher außerhalb seines Rücktrittsrechts vom Vertrag zurückzutreten, so ist dies nur mit schriftlicher Zustimmung der NGRE und gegen Ersatz der mit dem Vertragsrücktritt im Zusammenhang stehenden Kosten möglich.
4.7Der Vertragsrücktritt durch schriftliche Erklärung oder Rücksendung der Ware ist zu richten an: NextGen Railway Engineering s. r. o., Plynárenská 7/B, 821 09 Bratislava, Slowakische Republik, oder per E-Mail an office@ngre.sk.
4.8Die NGRE ist insbesondere berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten,
4.8.1wenn vom Vertragspartner betrügerischer, gesetzwidriger oder sonst missbräuchlicher Gebrauch von der Dienstleistung oder den Werken gemacht wird;
4.8.2wenn die Ausführung der Lieferung, der Beginn oder die Fortsetzung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Nachfristsetzung weiter verzögert wird;
4.8.3wenn der Auftraggeber die ihm obliegenden vertraglichen Verpflichtungen wiederholt oder gröblich verletzt;
4.8.4wenn nach zweimaliger Mahnung noch immer Zahlungsverzug besteht;
4.8.5wenn gegen den Kunden ein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Restrukturierungsverfahrens gestellt wird;
4.8.6wenn über das Vermögen des Kunden ein Konkursverfahren eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;
4.8.7wenn gegen den Vertragspartner ein Strafverfahren oder Finanzstrafverfahren eingeleitet wird.
4.9Bei berechtigtem Rücktritt vom Auftrag seitens des Auftraggebers sind die von der NGRE bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen vom Kunden zu vergüten.
4.10Wird aufgrund eines Annahme- oder Leistungsverzuges eines Auftraggebers, der Unternehmer ist, der Vertrag aufgelöst, sind unabhängig vom Verschulden Stornogebühren in der Höhe des Gewinnentganges, mindestens jedoch 35 % des Kaufpreises bzw. Auftragsvolumens fällig. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
4.11Ereignisse höherer Gewalt, die die NGRE oder einen Vorlieferanten der NGRE treffen, berechtigen die NGRE, die Lieferungen für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit auszusetzen oder entsprechend ihrer Auswirkungen ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.12Ist die NGRE zum Vertragsrücktritt berechtigt oder tritt der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurück, hat die NGRE unbeschadet von Schadenersatzansprüchen jedenfalls Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Lieferungen oder Leistungen sowie der im Hinblick auf den Vertrag erbrachten Vorbereitungshandlungen, auch wenn der Vertrag hierdurch nur teilweise erfüllt wurde. Auch wenn keine Lieferung erfolgt ist, hat die NGRE Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zu ihrer Vorbereitung getätigt wurden.
5. Lieferung
5.1Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Fristen. Liefer- und Leistungsfristen sowie Termine sind für die NGRE nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden. Eine Abweichung bedarf der Schriftform.
5.2Als Erfüllungsort gilt, unabhängig vom Liefer- oder Leistungsort, der Sitz der NGRE in Bratislava.
5.3Die NGRE weist ausdrücklich darauf hin, dass sämtliche Angaben zur Verfügbarkeit, zum Versand oder zur Zustellung einer Ware oder Leistung voraussichtliche Daten und ungefähre Richtwerte sind. Diesbezügliche Angaben sind unverbindlich, soweit sie nicht ausnahmsweise schriftlich zugesichert wurden.
5.4Sofern die NGRE ohne eigenes Verschulden zur Lieferung oder Leistung nicht in der Lage ist, beispielsweise durch Ereignisse höherer Gewalt, Verkehrsstörungen, Streiks oder weil ein Lieferant der NGRE seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt oder Materialien nicht verfügbar sind, so verlängert sich die Liefer- oder Leistungszeit um die Zeit der Behinderung. Die gesetzlichen Ansprüche bleiben unberührt.
5.5Sollte eine Lieferung an den Kunden nicht möglich sein, weil beispielsweise die gelieferte Ware aufgrund ihres Umfanges oder Gewichtes nicht vom Kunden entgegengenommen werden kann oder weil der Empfänger nicht unter der von ihm angegebenen Lieferadresse angetroffen wird, obwohl Wareneigenschaften und Lieferzeitpunkt dem Kunden innerhalb angemessener Frist angekündigt wurden, trägt der Kunde alle Kosten der erfolglosen Anlieferung.
5.6Sofern es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft um kein Verbrauchergeschäft handelt und nichts anderes vereinbart ist, sind Kostenvoranschläge schriftlich, befristet, unverbindlich und entgeltlich. Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich.
5.7Sämtliche Pläne, Skizzen, Entwürfe, Maß- und Gewichtsangaben sowie sonstige technische Beschreibungen, aber auch Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben im Besitz und geistigen Eigentum der NGRE. Die darin enthaltenen Angaben sind, soweit nicht anders gekennzeichnet oder genannt, ungefähre Richtwerte und keinesfalls zugesicherte Eigenschaften. Jede Verwendung einer der zuvor beschriebenen Unterlagen ohne Zustimmung der NGRE berechtigt diese zur Geltendmachung von Schadenersatz- und/oder Unterlassungsansprüchen.
5.8Zu einer Lieferung oder Leistung ist die NGRE nur verpflichtet, wenn der Kunde allen seinen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis nachgekommen ist.
5.9Die NGRE ist berechtigt, Vorauslieferungen und Teillieferungen durchzuführen und in Rechnung zu stellen. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass eine vereinbarte Teilleistung nach ihrer Art oder ihrem Umfang verändert werden muss (siehe auch Punkt 2.9), so muss die NGRE vor der weiteren Ausführung das Einverständnis des Kunden einholen, sofern der Mehraufwand 20 % des vertraglich vereinbarten Teilleistungspreises übersteigt. Ist der Kunde nicht einverstanden, kann der entsprechende Teil aus der Vertragsleistung ausgenommen werden; der Rest des Vertrages bleibt hiervon unberührt. Dieser Sachverhalt bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. In diesem Fall ist die NGRE berechtigt, die bereits erbrachten Teilleistungen mit dem Kunden abzurechnen.
5.10Der Kunde ist nur bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldeter Lieferzeitüberschreitung durch die NGRE, unter vorrangiger Berücksichtigung der anderen Punkte dieser AGB, berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 6 Wochen vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfrist beginnt mit dem Tag des Einlangens der Rücktrittserklärung (die mit eingeschriebenem Brief zu übermitteln ist) des Auftraggebers bei der NGRE. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
5.11Sämtliche nicht in der Auftragsbestätigung der NGRE vorbehaltenen, für die Erfüllung des Vertrages notwendigen zusätzlichen Leistungen sind vom Kunden auf eigene Kosten zu erbringen.
5.12Vom Kunden zu beschaffendes Material und für die Arbeit der NGRE notwendige Unterlagen, gleich welcher Art, sind der NGRE vom Kunden kostenlos und in brauchbarem Zustand zu liefern. Die Eingangsbestätigung der NGRE gilt nicht als Bestätigung der Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Art und Menge.
5.13Der NGRE übergebene Originale, Entwürfe, Skizzen, Muster und sonstige Unterlagen verbleiben bei der NGRE und werden nach Ende des Auftrages nicht zurückgestellt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
6. Preise und Preisänderungen
6.1Der Verkaufspreis der jeweiligen Produkte und Leistungen ist in Euro angegeben. In den angegebenen Beträgen ist die Umsatzsteuer (DPH) nicht enthalten; sie wird, soweit sie anfällt, gesondert ausgewiesen und ist vom Kunden zusätzlich zu bezahlen.
6.2Maßgeblich sind die Preise aus der Auftragsbestätigung, die sich mit denen des Angebotes decken müssen. Falls eine Auftragsbestätigung nicht vorhanden ist, werden die Preise aus dem Angebot herangezogen.
6.3Der Verkaufspreis von Waren umfasst nicht die Liefer- und Versandkosten. Diese berechnen sich in Abhängigkeit vom Versandanbieter, der im Einzelfall vom Kunden gesondert gewählt und mit der NGRE vereinbart wird.
6.4Preisangebote erlangen Verbindlichkeit, wenn die NGRE sie mit schriftlicher Angabe des Leistungsumfanges bestätigt hat. Über den bestätigten Umfang hinausgehende Lieferungen oder Leistungen werden von der NGRE gesondert in Rechnung gestellt.
6.5Die NGRE ist berechtigt, die Kosten anzupassen, wenn Nachträge durch in der Angebotsphase nicht vorhersehbare Aufwände und/oder Vertragsänderungen entstehen, die zusätzlichen Aufwand bewirken. Grundlage bilden die zum Zeitpunkt der Nachtragsbekanntgabe bzw. Vertragsänderung gültigen Preise.
6.6Die NGRE ist insbesondere berechtigt, Mehrkosten wegen einer von ihr nicht verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei der Klärung der technischen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Lieferung oder infolge vom Auftraggeber gewünschter Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit, in Rechnung zu stellen.
7. Zahlung, Fälligkeit und Verzug
7.1Der Kunde kann den Kaufpreis bar, per Rechnung (Überweisung), per Kreditkarte oder mittels Vorauskasse bezahlen. Sofern nicht anders vereinbart, hat die Zahlung binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, die durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen. Projekte werden generell in Teilbeträgen abgerechnet.
7.2Die NGRE behält sich das Recht vor, im Einzelfall bestimmte Zahlungsweisen vorzuschreiben oder nicht anzubieten.
7.3Im Fall eines Zahlungsverzuges des Kunden ist die NGRE berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen und die Lieferung oder Leistung zurückzuhalten; zu weiteren Leistungen ist sie erst nach vollständiger Bezahlung verpflichtet.
7.4Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf Zinsen aus Kosten, danach auf Kosten, sodann auf Kapitalzinsen und schließlich auf die Kapitalforderung angerechnet.
7.5Eingeräumte Rabatte, Skonti oder Boni bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und sind durch die termingerechte Leistung der vollständigen Zahlung bedingt. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u. a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1Die bestellten Waren bleiben nach Lieferung und Übergabe an den Kunden bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit im Zusammenhang stehenden Preisbestandteile sowie Kosten, etwa Entgelte für Montage, im Eigentum der NGRE, wobei mit der Übergabe die Preisgefahr auf den Kunden übergeht. Vor vollständiger Begleichung der Rechnung ist es dem Kunden untersagt, die Ware zu verpfänden, sicherungsweise zu übereignen oder Dritten sonstige Rechte daran einzuräumen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und andere die Rechtsstellung der NGRE beeinträchtigende Zugriffe Dritter auf die mit Eigentumsvorbehalt behaftete Sache hat der Kunde der NGRE unverzüglich und schriftlich bekanntzugeben. Der Kunde hat derartigen Maßnahmen unter Hinweis auf das Vorbehaltseigentum der NGRE umgehend zu widersprechen.
8.2Sollte die Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden, so verpflichtet sich der Kunde, die NGRE innerhalb von 5 Tagen zu verständigen und ihr sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechtes erforderlichen Informationen und Unterstützungen zu erteilen.
8.3Es gilt als vereinbart, dass der Eigentumsvorbehalt der NGRE auch bei Vermischung oder Verarbeitung der gelieferten Waren aufrecht bleibt.
9. Aufrechnung
9.1Ein Verbraucher ist nur berechtigt, mit Ansprüchen, die im rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit gegenüber der NGRE stehen, mit gerichtlich festgestellten oder von der NGRE anerkannten Ansprüchen sowie im Fall der Zahlungsunfähigkeit der NGRE gegen Ansprüche der NGRE aufzurechnen. Ein Unternehmer ist nicht berechtigt, gegen Forderungen der NGRE aufzurechnen.
9.2Einem Verbraucher steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Ansprüchen gegen die NGRE zu, die im rechtlichen Zusammenhang mit Forderungen der NGRE stehen. Einem Unternehmer steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht zu.
9.3Sind zum Zeitpunkt der Fälligkeit von Rechnungen der NGRE bestimmte Positionen strittig, so darf aus diesem Grund der unbestrittene Teil des Rechnungsbetrages vom Auftraggeber nicht zurückbehalten werden.
10. Mängel, Haftung und Garantie
10.1Sofern es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft um ein Verbrauchergeschäft handelt, bleiben die gesetzlichen Ansprüche des Verbrauchers, insbesondere die Rechte aus der gesetzlichen Haftung für Mängel nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Verbraucherschutzgesetz, unberührt.
10.2Sofern es sich bei dem zugrunde liegenden Geschäft um kein Verbrauchergeschäft handelt, gelten folgende Abweichungen gegenüber den gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen des Handelsgesetzbuches:
10.2.1Feststellbare oder festgestellte Mängel sind binnen 14 Tagen ab Übergabe oder Kenntnis bei der NGRE schriftlich anzuzeigen; andernfalls können Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Irrtumsansprüche im Sinne des § 428 Handelsgesetzbuch (Obchodný zákonník) vom Kunden nicht mehr geltend gemacht werden.
10.2.2Sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderem als der NGRE verändert worden, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erloschen.
10.2.3Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung der Ware bzw. Abnahme der Leistung; nach diesem Zeitraum sind auch jegliche sonstigen Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.
10.2.4Das Vorliegen eines Mangels im Zeitpunkt der Übergabe hat der Kunde zu beweisen.
10.2.5Die NGRE hat im Fall der Gewährleistungsinanspruchnahme die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Sache.
10.2.6Eine Anfechtung eines von der NGRE angenommenen Auftrages wegen Irrtums ist ausgeschlossen.
10.2.7Termine im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen des Kunden sind im Einzelfall zu vereinbaren.
10.2.8Die NGRE haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
10.2.9Ferner haftet die NGRE für die fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung regelmäßig vertraut werden darf. In diesem Fall haftet die NGRE jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die NGRE haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der genannten Pflichten.
10.2.10Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Gesetz Nr. 294/1999 Z. z. über die Haftung für Schäden durch fehlerhafte Produkte bleibt unberührt.
10.2.11Eine Garantie der NGRE liegt nur dann vor, wenn und soweit diese in einem schriftlichen Angebot oder einer schriftlichen Bestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet ist und dort auch die Verpflichtung aus der Garantie im Einzelnen festgehalten ist.
10.2.12Die Haftung gegenüber Unternehmern ist weiters für höhere Gewalt, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
10.2.13Jegliche Haftung für Folgeschäden und mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
10.2.14Die Geltendmachung eines Mangels entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.
10.2.15Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen Vorliegens eines unwesentlichen Mangels oder wegen leichter Fahrlässigkeit abzulehnen.
10.2.16Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.
10.2.17Die Haftung der NGRE erlischt jedenfalls zwei Jahre nach Leistungsabschluss.
11. Datenschutz und Geheimhaltung
11.1Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden gespeichert. Alle personenbezogenen Daten werden vertraulich und im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem slowakischen Datenschutzgesetz (Gesetz Nr. 18/2018 Z. z.) behandelt. Auf die Datenschutzerklärung der NGRE wird verwiesen.
11.2Gegenseitig mitgeteilte Informationen und Unterlagen werden von beiden Seiten geheim gehalten, und es werden alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch dritte Personen zu vermeiden. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die jeweiligen Dienstnehmer, Erfüllungsgehilfen, Ausschussmitglieder und Vertragspartner.
11.3Die mitgeteilten personenbezogenen Daten werden nur für die zur Abwicklung des Auftrags nötige geschäftliche Beziehung verwendet und vor dem Zugriff durch Dritte geschützt. Eine Speicherung erfolgt nur in dem Ausmaß, in dem sie für das Vertragsverhältnis oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nötig ist.
12. Kennzeichnung
12.1Die NGRE ist berechtigt, auf allen Konzepten und bei allen Projekten auf die NGRE und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden ein Entgeltanspruch zusteht.
12.2Die NGRE ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Website mit Namen und Firmenlogo sowie mit den erstellten Unterlagen auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
13. Eigentumsrecht und Urheberschutz
13.1Die Gestaltung von Produkten und Leistungen der NGRE ist teilweise muster- bzw. designrechtlich geschützt. Die Darstellung der Produkte in Katalogen und Prospekten, die übersandten Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen sind geistiges Eigentum der NGRE. Alle vorgenannten und sonstigen im Geschäftsverkehr zugänglich gemachten Unterlagen dürfen nicht anderweitig verwendet und ohne schriftliche Zustimmung der NGRE weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind auf Verlangen unverzüglich herauszugeben.
13.2Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder von Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der NGRE zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
13.3Erhält die NGRE nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der NGRE, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt, im Eigentum der NGRE. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese, in welcher Form auch immer, weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an die NGRE zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Umsetzung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der NGRE nicht zulässig.
13.4Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte untersagt, und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen Schutz erlangen.
13.5Für die Nutzung von Leistungen der NGRE, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgehen, ist, unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist, die Zustimmung der NGRE erforderlich. Dafür steht der NGRE eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
13.6Für die Nutzung von Leistungen der NGRE bzw. von Konzepten, für die die NGRE konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Erfüllung des Vertrages, unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der NGRE notwendig.
13.7Der Kunde ist verpflichtet, die NGRE gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten. Die NGRE behält sich vor, in einem gegen sie angestrengten Rechtsstreit dem Kunden den Streit zu verkünden. Tritt der Kunde dem Verfahren nicht auf der Seite der NGRE bei, ist die NGRE berechtigt, den Klagsanspruch anzuerkennen.
13.8Die NGRE ist unbefristet berechtigt, den Kunden sowie Beschreibungen der für ihn erbrachten Leistungen in ihre Referenzliste aufzunehmen und diese Angaben sowie Fotos von Produkten des Kunden mit eigenen Produkten für Werbe- und Präsentationszwecke auf jegliche lautere Art, insbesondere im Internet und in Produktkatalogen, zu verwenden. Der Kunde erteilt hierzu seine Zustimmung; der Widerruf nach Punkt 12.2 bleibt unberührt.
13.9Übernimmt die NGRE (Sonder-)Anfertigungen nach Zeichnungen, Mustern oder Modellen ihres Kunden, so übernimmt dieser die Haftung dafür, dass keine Schutzrechte Dritter verletzt werden, und hält die NGRE diesbezüglich schad- und klaglos.
14. Mahn- und Inkassospesen
14.1Der Kunde verpflichtet sich, im Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen die der NGRE entstehenden notwendigen, angemessenen und zweckentsprechenden Mahn- und Inkassospesen sowie die Kosten der Rechtsverfolgung durch Rechtsanwälte oder Inkassounternehmen zu ersetzen. Gegenüber Unternehmern steht der NGRE darüber hinaus die pauschale Entschädigung für Beitreibungskosten gemäß § 369c Handelsgesetzbuch (Obchodný zákonník) zu. Gegenüber Verbrauchern werden solche Kosten nur in der gesetzlich zulässigen Höhe geltend gemacht.
15. Rechtswahl und Gerichtsstand
15.1Das Vertragsverhältnis zwischen der NGRE und dem Kunden sowie diese AGB unterliegen dem materiellen Recht der Slowakischen Republik. Andere nationale Rechte sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) werden ausgeschlossen. Gegenüber Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat bleiben zwingende Verbraucherschutzbestimmungen dieses Staates unberührt.
15.2Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen einem Unternehmer und der NGRE ist das sachlich zuständige Gericht in Bratislava. Für Klagen gegen oder von Verbrauchern gelten die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln.
15.3Verbraucher können sich mit Beschwerden an die Slowakische Handelsinspektion (Slovenská obchodná inšpekcia) wenden und haben die Möglichkeit der alternativen Streitbeilegung nach dem Gesetz Nr. 391/2015 Z. z. über die alternative Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten.
16. Sonstiges
16.1Der Kunde anerkennt mit Übermittlung seiner Bestellung die Geltung dieser AGB. Die NGRE ist berechtigt, die übernommenen Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen; der Kunde nimmt die mögliche Übertragung zustimmend zur Kenntnis. Gegenüber Verbrauchern bedarf eine Vertragsübernahme ihrer Zustimmung.
16.2Alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses abzugebenden Mitteilungen, Ersuchen, Anforderungen, Aufforderungen oder sonstigen Benachrichtigungen haben in schriftlicher Form zu erfolgen und sind an die Geschäfts- und Lieferadresse des jeweiligen Vertragspartners zu übermitteln; die Textform (E-Mail) genügt, sofern nichts anderes bestimmt ist.
16.3Die NGRE behält sich vor, diese AGB für künftige Vertragsabschlüsse jederzeit zu ändern. Für bestehende Verträge gilt die bei Vertragsabschluss vereinbarte Fassung.
16.4Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so tritt an die Stelle dieser Bestimmung gegenüber Verbrauchern die gesetzlich vorgesehene Regelung. Gegenüber Unternehmern gilt eine Bestimmung als vereinbart, die der ursprünglichen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Die übrigen Bestimmungen dieser AGB bleiben wirksam.
16.5Mit der Abgabe der Bestellung, der Annahme der Sendung oder der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber bzw. Kunde diese AGB ausdrücklich an.
16.6Diese AGB liegen in deutscher, englischer und slowakischer Sprache vor. Bei Abweichungen zwischen den Sprachfassungen ist gegenüber Unternehmern die deutsche Fassung maßgeblich, gegenüber Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Slowakischen Republik die slowakische Fassung.